Maßnahmen nach Jugendgerichtsgesetz

Wenn Jugendliche im Alter von 14 bis 21 Jahren straffällig werden, wird ihnen vom Jugendgericht eine der Straftat entsprechende pädagogische Maßnahme auferlegt, z.B. Ableistung von Freizeitarbeiten. In Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg und im Verbund ermöglichen wir Jugendlichen und Heranwachsenden diese Arbeitsleistung im Bereich der gemeinnützigen Arbeit mit oder ohne sozialpädagogische Betreuung zu erbringen.

Information

Eckhard Buchmann, Tel. 40 03 68 42, Fax: 70 17 09 71

Letzte Änderung: 22.06.2011



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